AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen Bergisch Dach GmbH & Co Kg.

I. Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung des Arbeitnehmers gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachfolgenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:

1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen.
2. Die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind.
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C.

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise u.s.w.

1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
2. Die Preise sind netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzurechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindlichen Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluss). Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist. Bei Metallen (Kupfer u.s.w.) gilt die DEL- Notiz am Tage der Lieferung.
4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmass.
5. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

III.Ausführungsfristen

Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.
Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben.
Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.
Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß (m), als Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5. berechnet.
Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach Stückzahl berechnet.
Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis nach Ziffer 1. werden nach Stückzahl berechnet.
Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, werden als Zulage zum Preis nach Ziffer 5 berechnet.
Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, werden nach Stückzahl berechnet.
Schneefanggitter einschließlich Stützen, werden nach Längenmaß (m) berechnet. Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl berechnet. Metallpreise (z.B. Kupfer, Zink etc.) sind Tagespreise.


IV . Abnahme und Gefahrübergang

1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

1. Beginnend mit der Abnahme gilt die zweijährige Verjährungsfrist, für Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach § 13, Ziffer 4, VOB/B. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.
2.Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.
3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen – gleich welcher Art – an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenanbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden.
4. Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Freigestellt bleibt die Art und Weise, wie wir diese erbringen. Entstehende Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter.

VI. Aufmass und Abrechnung

Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden über 1m große Aussparungen in der Deckung und Abdichtung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen.
Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.
Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß (m), als Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5. berechnet.
Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach Stückzahl berechnet.
Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis nach Ziffer 1. werden nach Stückzahl berechnet.
Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, werden als Zulage zum Preis nach Ziffer 5 berechnet.
Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, werden nach Stückzahl berechnet.
Schneefanggitter einschließlich Stützen, werden nach Längenmaß (m) berechnet. Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl berechnet. Metallpreise (z.B. Kupfer, Zink etc.) sind Tagespreise.


VII. Zahlungen

Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen zu zahlen.
Die Schlussrechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto-Abzüge werden nicht akzeptiert. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen.
Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber hat die Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen

Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis – ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber – aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die anfallenden Kosten zu erstatten.

IX. Mitbenutzung an der Baustelle

Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

X. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek zu.

XI. Rücktritt vom Vertrag

Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% (zehn Prozent) der Auftragssumme als Schadensersatz.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.

Stand 22.01.2024